Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern und ist entsprechend der Satzung ein satzungsgemäßes Organ der Genossenschaft im Sinne des § 245 Abs. 3 Handelsgesetzbuch.
Der Kooperationsrat ist ein beratendes Organ, welches sich auf Anregung des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung zu grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit der Genossenschaft und zur Gestaltung ihrer weiteren Tätigkeit äußert.